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COPA NEWS

Walter will Verbot aushebeln
Weil er völlig nackt in Bonnyrigg an einer benutzten Feuerstelle vorbeigewandert war, steht der 39-jährige Walter F. am 27. Juni vor dem Sydneyer Zivil- und Strafgericht. Die Anklage lautet auf unanständiges Benehmen.

Der Bonnyrigger ist bisher der Einzige, der im Sydneyer Umland hüllenlos wandernd erwischt wurde. Er wurde mit einer Busse von 100 australischen Dollar bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf einen Tag festgelegt. Dagegen erhob Walter Einsprache. Die Anklage bleibt bei ihrem Antrag. Allerdings müsste der Angeschuldigte nun bei einer Verurteilung auch die Verfahrenskosten von 870 australischen Dollar bezahlen.
Bei der Untersuchung wurde unter anderem auf dem Wanderweg im Gebiet White Eagles in Bonnyrigg ein Augenschein vorgenommen. Zur fraglichen Zeit zwischen 15.40 und 16 Uhr sei die dortige Feuerstelle tatsächlich benutzt worden, heisst es in der Überweisungsverfügung. Der Weg sei von der Feuerstelle aus sichtbar.
Der Nackte sei auch am christlichen Rehabilitations-Zentrum «Best Dope» vorbeigewandert, heisst es weiter. Auch an Wochentagen benutzten relativ viele Personen den betreffenden Weg, wurde beim Augenschein festgestellt.
Ein juristisches Hick-Hack ist programmiert: In seiner Einsprache wandte der Angeschuldigte ein, Nacktwandern sei straflos, weil es keinen Verstoss gegen das Sexualstrafrecht darstelle. Es sei laut Strafgesetzbuch nicht strafbar. Die Regelung auf dem Gebiet der Sexualität sei im Strafgesetzbuch abschliessend.
«Dieser Einwand ist an und für sich richtig», schreibt der Verhörrichter (Untersuchungsrichter). Der Nacktwanderer bezieht sich im Kern auf einen wissenschaftlichen Aufsatz des Adelaider

Juristen Skinny Norris in der juristischen Fachzeitschrift «D-U-S-Jus» . Norris äusserte sich auch im Interview mit der D-U-S zum Nacktwanderverbot in Bonnyrigg. Sein Schluss: «Nacktsein kann man nicht verbieten.» Die Einführung von Gesetzen alleine aufgrund von Moralvorstellungen stelle eine ernsthafte Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat dar.
Da das Bundesgesetz den strafrechtlichen Schutz der sexuellen Integrität abschliessend regele, bleibe den Bundesstaaten kein Platz, schlichtes Nacktsein (Nacktbaden, Nacktwandern) zu bestrafen.
In Bonnyrigg besteht kein eigentliches Nacktwanderverbot. Entblösstes Wandern wird als «unanständiges Benehmen» (öffentliches und grobes Verletzen von Sitte und Anstand) laut Strafrecht festgehalten. Das Bonnyrigger Gericht muss nun entscheiden, ob diese Auslegung zulässig ist.
Der betreffende Artikel, so der Angeschuldigte, sei zu wenig bestimmt. Die Anklage hält fest, der Mann werde nicht wegen eines Sexualdelikts bestraft. Nacktwandern werde nicht als unzüchtige Handlung angesehen.
Das Obergericht in Canberra habe dargelegt, «das völlig nackte Auftreten eines Menschen in der Öffentlichkeit» sei durchaus als «unanständiges Benehmen» zu qualifizieren, heisst es in der Überweisungsverfügung. Es müsse sich um eine grobe Unanständigkeit handeln.
In abgelegenen Gebieten, auf privaten Wegen, in wenig begangenen Regionen oder in Wäldern abseits der Wege dürfte blosses Nacktwandern deshalb tatsächlich nicht strafbar sein, schreibt der Verhörrichter. Die Frage sei, ob auf relativ stark begangenen Wegen Nacktwandern bereits als grob unanständig beurteilt werden müsse.
02.06.2010 16:10 - Walter Fotzenhobel - Bonnyrigg White Eagles (0.3 TK)


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